Diese Seite wird noch erstellt.

Versicherungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung


 
Es ist sinnvoll, bereits bei Zeiten eine private Rechtsschutzversicherung für Sozialrecht und Arbeitsrecht abzuschließen. Damit Sie für den Fall der Fälle, etwa bei Eintritt einer Berufskrankheit, Arbeits- oder auch Wegeunfalles Bestandsschutz geniessen.
 
Insofern Sie noch keine Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen haben und warten bis erst der Versicherungs-Fall eingetreten ist, ist es zu spät und eine Kostenübernahme seitens der Rechtsschutzversicherrung werden dann für diesen Rechtsstreit im vollen Umfang abgelehnt.
 
Nicht mehr wie drei Verfahren pro Jahr
 
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, welches diese Sparte abdeckt.
So bedenken Sie bitte das Sie nicht mehr wie drei Rechtsfälle in einem Jahr ihrer Rechtsschutzversicherung melden und in Anspruch nehmen.
 
Ansonsten laufen Sie Gefahr das Ihnen die Rechtsschutzversicherung kündigt.
 
Dieses drei Fälle kommen in so einer Situation leicht zusammen, so z.B.:
Klage gegen den Arbeitgeber wegen:
 
Kündigung und/ oder auf Ausstellung und Korrektur eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, Zahlung einer Abfindung,
 
Klage gegen den Rentenversicherungsträgeraufgrund einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
 
Klage gegen die zuständige Berufsgenossenschaft wegen Zahlungmöglicher Rentenansprüche.
 
Sämtliche Rechtsschutzversicherungen sind mit einem bundesweiten Netzwerk verbunden.
In diesem Register werden sämtliche Personen registriert die laut Auskunft der Rechtsschutzversicherung wegen der überhöhten Schadenshäufigkeit von ihrer Versicherung gekündigt wurden.
 
Auch wenn Sie alle Verfahren gewonnen haben, bleibt dieses dabei unberücksichtigt und spielt keine Rolle.
 
Sollten Sie eine Kündigung bereits erhalten haben, ist dadurch ein eigener Versicherungswechsel und/oder ein neuer Vertragsabschluss zu meist unmöglich !
 
Sollten Sie berufsbedingt krank werden - bitte daran denken, das man dieses Risiko der Kündigung streut- evtl. durch Abschluß einer zusätzlichen Rechtsschutzversicherung oder durch eine Mitgliedschaft beim VdK (verfahren für Schwerbehindertenausweius, EU-Rente bei der Deutschen Retenversicherung).
 
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit, Arbeits- oder Wegeunfalles können wir nur eine Empfehlung für  private Rechtsanwälte mit dem Fachgebiet für Sozialrecht  aussprechen.
Siehe Rechtsanwälte GUV. 
 
 
 
Prozesskostenhilfe
Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
 
Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz.
 
Bitte hierzu folgenden Link anklicken:
www.rak-berlin.de/site/DE/int/02_rechtsuchende/02_03b-Prozesskostenhilfe/container-prozesskostenhilfe.php
 
Anwaltliche Vertretung
 Eine fachanwaltliche Vertretung bei diesem Verfahren ist unbedingt notwendig. Leider muß man erkennen, das sich nur sehr wenige Anwälte auf diesem speziellen Fachgebiet wirklich auskennen.
 
Man sollte auch hier nicht blindlings jedem Anwalt vertrauen, nur weil dieser in seiner näheren Umgebung wohnt und daher evtl. leichter erreichbar ist. Es gibt tatsächlich nur eine Handvoll Spezialisten in der Bundesrepublik.
 
Auch sollte man sich vorab mit dem Gedanken anfreunden und im klaren sein, das solch ein Verfahren langwierig wird und Jahre dauern kann.
 
Gutachter
Selbst die Auswahl eines neutralen Gutachters gestaltet sich sehr schwierig, weil die meisten Gutachter schon von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen worden sind. Man sollte daher nicht gutgläubig auf den erst besten Vorschlag der BG abwarten und diesem Vorschlag zustimmen, sondern sein Vorschlagsrecht nach § 200 Abs. 2 SBG VII wahrnehmen.
 
Die Gutachterfrage darf hierbei nicht unterschätzt werden. Dieses ist so gravierend und von so einer großen Bedeutung ob man sein Verfahren letztendlich gewinnt oder verliert.
 
Machen Sie von dieser Möglichkeit in jedem Fall Gebrauch !
Wichtig ist, daß Sie bisher weder mittel- noch unmittelbar mit diesen Ärzten Kontakt hatte.
 
Siehe auch: Gutachter
 
Krankenversicherungsschutz
Hat man ein Verfahren wegen Anerkennung einer Berufsunfähigkeits oder Erwerbsunfähigkeitsrente bei seinem Rentenversicherungsträger LVA/BfA beantragt, so ist man in dieser Zeit bei seiner Krankenkasse wegen dem Verfahren Beitragsfrei incl. seiner minderjährigen Kinder krankenversichert.
Besonders wichtig wenn alle Ansprüche wie Krankengeld, Übergangsgelder /Arbeitsamt, Arbeitslosengeld usw. erschöpft sind. - In dieser Situation unverzüglich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen !
 
Unterschreibe nie einen Aufhebungsvertrag !
Insofern eine chron. Krankheit zu längeren Ausfallzeiten führt und eine Entlassung zu befürchten ist, gelten folgende gesetzliche Regelungen:
 
Unverzüglich prüfen ob diese chron. Erkrankungen evtl. durch den ausgeübten Beruf verursacht bzw. mitverursacht wurde, also teilursächlich ist.
 
Sollte dieses zutreffen, dann ist man nämlich durch die Berufsgenossenschaft voll abgesichert und genießt vollen Versicherungsschutz nach § 3 BKV Maßnahmen gegen Berufskrankheiten.
 
In diesen Fällen muß der Arbeitgeber auch einen Alternativarbeitsplatz anbieten.
 
Kann er das nicht, muß individuell und rechtlich geprüft werden, ob einem in diesem Fall eine Abfindung zu steht und gezahlt werden muß.
 
Insofern die Erkrankung als eine Berufserkrankung schwerwiegend ist, ist in diesen Fällen eine Rente zu zahlen.
 
Lassen Sie sich nie in solchen langen Krankenzeiten zu einem Aufhebungsvertrag drängen.
Ansonsten verzichtet man durch diese Unterschrift auf alle erdenklichen Rechtsansprüche !!
 
Nie selbst zur Kündigung drängen lassen, es gibt keinen einzigen Grund der eine einseitige Kündigung durch den Arbeitnehmer befürwortet und rechtfertigt.
 
Hierzu unbedingt vorher fachanwaltlich beraten lassen !!
 
Am besten bei den Rechtsanwälten die sich auch bei Berufskrankheiten auskennen!
 
Weitere Infos unter:
http://arbeits-abc.de/der-aufhebungsvertrag-vor-und-nachteile/ 
 
 
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Als Schwerbehinderte gilt: Schwerbehinderte, dieeinen Ausweis haben oder wer einen Antrag hin vom Arbeitsamt einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist.
Dieser besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arten von Kündigungen, soweit das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Er gilt auch, wenn es wegen Eintritts einer Erwerbsunfähigkeit auf Zeit oder der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung endet.
Der Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz besteht unabhängig davon, ob Sie in Heimarbeit, halb- oder ganztags beschäftigt oder ob Sie eine Haupt- oder Nebentätigkeit ausüben, und unabhängig von Ihrem Alter und der Größe Ihres Betriebes. Er kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch sonstige Abmachungen außer Kraft gesetzt werden.
Ist ein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt gestellt, besteht ebenfalls der besondere Kündigungsschutz.
Beachte: Eine Kündigung Schwerbehinderter ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist unwirksam. Die Zustimmung muß nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eingeholt werden.
Weitere sehr ausführliche Infos zur Schwerbehinderung unter:
Schwerbehinderung
Schwerbehindertenausweis:
Verfahrensregeln und Hinweise
Sollte eine Kündigung wegen andauernder Krankheit befürchtet werden,
so gelten folgende wichtige Hinweise:
Beantragen Sie unverzüglich einen Scherbehindertenausweis bei ihrer zuständigen Behörde damit Sie ggfs. hierdurch einen besonderen Kündigungschutz erhalten.
Auch hier gilt:
Bevor Sie einen Antrag für einen Behindertenausweis stellen, sollten Sie sämtliche ärztliche Unterlagen, Röntgenbilder incl. der internen ärztlichen Auswertungen und Stellungnahmen von allen Ärzten, Krankenhäuser, Fachkliniken und Kurkliniken angefordert werden. Hierzu haben Sie sogar einen Rechtsanspruch !!
Dieentsprechenden Vordrucken stehen für Sie unterVordruck für BK-Anzeigezum kostenlosen Download bereit.
Aber Achtung nicht allzu lange warten, denn Aufbewahrungsfrist der ärztlichen Dokumentation beträgt 10 Jahre und für Röntgenbilder 30 Jahre !
Wer ist schwerbehindert? - Allgemeines
Wenn eine seelische, geistige oder körperliche dauerhafte Einschränkung vorliegt, spricht man von Behinderung. Um notwendige Hilfen in Anspruch zu nehmen, ist eine Feststellung vom Grad der Behinderung (GdB) oder ein Ausweis nicht notwendig. Besondere Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten jedoch nur schwerbehinderte Menschen. Wenn der GdB mindestens 50 beträgt und der behinderte Mensch in Deutschland wohnt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in Deutschland arbeitet, ist diePerson schwerbehindert.
Gleichstellung:
Bei einem Grad der Behinderung unter 50 % wird kein Ausweis ausgestellt und liegt keine Schwerbehinderung vor. Den Schutz des Schwerbehindertengesetzes erlangt man daher nur durch eine Antrag auf Gleichstellung bem zuständigen Arbetsamt..
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX
Eine Gleichstellung kann das zuständige Arbeitsamt nur aussprechen, wenn der Behinderte ohne diese Gleichstellung einen Arbeitsplatz nicht bekommen oder aufgrund der Behinderung behalten kann.
Ist also Ihr Arbeitsplatz wegen Ihrer Behinderung eventuell gefährdet, führt Sie Ihr Weg sofort zum Arbeitsamt. Geschützt sind Sie ab dem Tag der Antragstellung.
Bei berufstätigen Behinderten beteiligt das Arbeitsamt den Vertrauensmann/-frau und den Betriebs/Personalrat in Ihrem/Ihrer Betrieb/Behörde. Sie sollten deshalb bei beiden nach der Antragstellung vorsprechen und um Unterstützung für Ihren Antrag bitten.
Gleichgestellte haben nach dem Schwerbehindertengesetz alle Rechte wie Schwerbehinderte, Mit Ausnahme des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte. Den gibt es erst ab 50 % GdB.
(Quelle: Sozialrecht + Praxis 8/96)